Akkreditierung von Studiengängen

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung

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Der eingestellte Diplom-Fernstudiengang

Es besteht kein Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der HFH Hamburg Fern-Hochschule.

Eine Studentin dieses Studiengangs hat keinen Anspruch darauf, ihr Diplomstudium fortzuführen. Ihr Begehren hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Studienordnung Studiengang

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