Akkreditierung von Studiengängen

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen Die betonte das Bundesverfassungsgericht

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Der eingestellte Diplom-Fernstudiengang

Es besteht kein Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der HFH Hamburg Fern-Hochschule. Eine Studentin dieses Studiengangs hat keinen Anspruch darauf, ihr Diplomstudium fortzuführen. Ihr Begehren hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Studienordnung Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 01.09.2003 (Studienordnung) und die Diplomprüfungsordnung Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom

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