Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen richtete, dass für im Ausland studierende, aber in Deutschland wohnende Studenten („Grenzgänger“) kein Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale besteht. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat
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