Wer einen wesentlichen Teil seiner Schulzeit in Belgien absolviert und dort seinen Sekundarschulabschluss erworben hat, darf beim Zugang zum Medizinstudium nicht allein wegen seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Kontingentierung für nichtansässige Studierende unterworfen werden. Eine dadurch begründete tatsächliche
Artikel lesen

























