Die Kosten für die berufliche Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar sein.
Für den Fall von Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung hat der . Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof in
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