Wer die Höhe seiner Sozialplanabfindung bereits kennt, kann vom Insolvenzverwalter keine Auskunft darüber verlangen. Die Drittelgrenze des § 123 Abs. 2 InsO beschränkt lediglich die Befriedigung aus der Insolvenzmasse; sie lässt die Sozialplanforderung materiellrechtlich in voller Höhe bestehen.
In dem
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