Deutsche Post DHL

Stufenzuordnung – nach der Verschmelzung der DHL-Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG

Nach der Verschmelzung der DHL-Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG richtet sich das Arbeitsverhältnis der bei den ehemaligen DHL-Regionalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer – ggfs. auf vertraglicher Grundlage – nach den bei der Deutsche Post AG geltenden Haustarifverträgen. Es kommt daher auf eine Tarifgebundenheit der Arbeitnehmerin iSv. § 4 Abs. 1 Satz

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DHL

Die Stufenzuordnung bei der Deutschen Post AG – und die nicht zu berücksichtigende Vorbeschäftigung

Für Arbeitnehmer einer früheren DHL Delivery-Regionalgesellschaft, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Integration dieser Gesellschaften in die Deutsche Post AG auf diese übergegangen ist, bleibt eine bei der Deutschen Post AG vor dem 1.07.2019 verbrachte Tätigkeitsdauer nach dem allein maßgeblichen § 9 Abs. 1 TV Wechsler bei der Stufenzuordnung ab dem 1.07.2019

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Flöte

Tarifliche Stufenzuordnung im Landesdienst – und die Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten

Die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Bewerber bei seiner Einstellung eine Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin und damit im Zusammenhang stehende

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Geldscheine

Der Streit um die tarifliche Stufenzuordnung – und die Feststellungsklage

Beim Streit um eine zutreffende Stufenzuordung kann anstelle es Leistungsantrags auch für vergangene Zeiträume ein Feststellungsantrag zulässig sein. Dem für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse  steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen.  Dieser Rechtsgedanke ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen.

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Stufenzuordnung nach Höhergruppierung

Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 17 Abs. 4 der „Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-K) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt

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Dozent

Stufenzuordnung – und die einschlägige Berufserfahrung einer Lehrkraft nach dem TV-L

Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. Bei Lehrkräften kann einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L

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Geldscheine

Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst – und der Tabellenwechsel

Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen. Ist der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolgt grundsätzlich eine Besitzstandssicherung

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Hörsaal

Stufenzuordnung im Hochschulbereich

Das Grundgehalt von Professoren an sächsischen Hochschulen wird in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W nach Stufen bemessen. Dabei Nach werden bei der ersten Stufenzuordnung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit im Ausland, Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von

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Fiktive Stufenzuordnung für Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit

Die sog. fiktive Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) erfordert einen Vergleich der früheren mit der nunmehr bei der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Tätigkeit bezogen auf das gesamte Tätigkeits- und Kompetenzprofil einschließlich der fachlichen Anforderungen. Der 15. Änderungstarifvertrag

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Wiedereinstellung nach Befristung – und die Stufenzuordnung

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. § 16 Abs. 2 Satz

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Stufenzuordnung – und die Arbeitnehmerfreizügigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Auswirkung der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die Stufenzuordnung nach dem TV-L zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Stufenzuordnung bei Landesbedienstetengemäß

Ist die Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs iSd. Art. 45 AEUV zulässig? Diese Frage hat demnächst der Gerichtshof der Europäische Union auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst – und frühere befristete Arbeitsverhältnisse

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige

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Stufenzuordnung und Vorbeschäftigungszeiten – für Beschäftigte in der Diakonie

Die Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei einer Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Die Arbeitnehmerin könnte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für den hier streitgegenständlichen

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Stufenzuordnung aufgrund in der EU erworbener Berufserfahrung

Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) und der von sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die nach Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der tariflichen Stufenzuordnung gleich behandelt werden müssten. So bestand in dem

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Stufenzuordnung eines Lehrers nach dem TV-L

Bei der Einstellung eines Lehrers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können einschlägige Berufserfahrungszeiten von weniger als einem Jahr, die der Lehrer in einem anderen Bundesland erworben hatte, mit der für das Referendariat nach § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L (jetzt: § 6 TV EntgeltO Lehrer) anzurechnenden Zeit von sechs Monaten

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Stufenzuordnung – und die Arbeitnehmerfreizügigkeit

Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Nach der Protokollerklärung

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Tarifliche Stufenzuordnung – und die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber

Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Arbeitnehmerin seit Januar

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Stufenzuordnung nach § 16 TV-L – und die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung

Es liegt eine gleichheitswidrige Benacheiligung vor, wenn § 16 TV-L bei der Stufenzuordnung staatlicher geprüfter Techniker so angewendet wird, dass bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung im Ergebnis höher bewertet wird als die beim beklagten Land selbst erworbene Berufserfahrung. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die

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Stufenzuordnung nach dem TV-L

§ 17 Abs. 4 TV-L regelt in Abgrenzung zu § 16 Abs. 2 TV-L die Stufenzuordnung bei Veränderungen der Eingruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Dies

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Stufenzuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L kann entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin nicht hergeleitet werden, dass eine zeitliche Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegen muss, damit eine Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgt. Die Protokollerklärung

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Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht

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Stufenzuordnung nach Herabgruppierung

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Bei vor dem 1.11.2008 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder geregelt. Für spätere Herabgruppierungen

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Stufenzuordnung nach dem TV-L – und die Berücksichtigung länger zurückliegender Berufserfahrung

Die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung in § 16 TV-L soll nur ausschließen, soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss. Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu

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Korrigierende Rückstufung bei einer Stufenzuordnung nach dem TV-L

Beruht die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung, kann insoweit keine einseitige „korrigierende“ Rückstufung erfolgen. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte

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Berücksichtigung einer früheren Tätigkeit für die Stufenzuordnung bei der Bundesagentur für Arbeit

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA aF werden Beschäftigte bei der Einstellung bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit vorliegt

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TVöD: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage

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TV-L: Stufenzuordnung nach Herabgruppierung

Bei vor dem 1.11.2008 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder geregelt. Für spätere Herabgruppierungen gilt § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der

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Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer

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Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

§ 16 Abs. 2 Satz 2 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifregelung eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Begriffsbestimmung ist maßgeblich, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff

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Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern,

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Stufenzuordnung und befristete Arbeitsverhältnisse im Schuldienst

Eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) liegt auch dann vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im – ggf. unmittelbaren – Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird. Dass dadurch Beschäftigte, die in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen, bei der Stufenzuordnung

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