Bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus ist eine Wohnsitzauflage zulässig, wenn sie in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind und sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten, der diesen Schutz gewährt hat. Nach der sog. Qualifikationsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen sie
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