Hörsaal

Die zukünftige Hochschulausbildung der Psychotherapeuten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer privaten Hochschule gegen die Neufassung des Psychotherapeutengesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden, eine staatlich anerkannte private Hochschule und ihre Trägergesellschaft, wenden sich gegen eine Neufassung des Psychotherapeutengesetz (PsychThG), wonach die Psychotherapeutenausbildung in Zukunft nur noch an Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen angeboten werden

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BVerfGE

Vollzug von Abschiebungshaft – trotz unterlassener Anhörung

Eine Verfassungsbeschwerde bezüglich des Vollzugs von Abschiebungshaft ist trotz unterlassener Anhörung des Betroffenen unzulässig, wenn dieser keine Anhörungsrüge eingelegt hat. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn

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Bücherregal

Die unterlassene Anhörungsrüge

Eine trotz naheliegender Gehörsverletzung ohne vorherige Anhörungsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie mangels erhobener Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird. Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge

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Notar Kanzleischild

Geldwäsche-Meldepflichten

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von Geldwäschevorschriften ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei unzulässig, da sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge. Konkret betraf die Verfassungsbeschwerde § 43 Absatz 1, 2, 6, § 46, § 47 Absatz 1, 4,

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung – und die Kostenerstattung

Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung dadurch erledigt, dass die einstweilige Verfügung auf – am selben Tag wie die Verfassungsbeschwerde eingelegten – Antrag der Beschwerdeführerin durch Urteil des Landgerichts aufgehoben wird, besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der

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Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Verfassungsbeschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung – und der Grundsatz der Subsidiarität

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung ist mangels eines zuvor gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen und Ordner im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Dem sind im April 2013, Juni

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Bundesverfassungsgericht

Die noch nicht beschiedene Anhörungsrüge – und die Subsidiarität des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen

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Landgericht Koblenz (Sitzungssaal 2)

Rechtsmittelbegründung ohne Rechtsausführungen – und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Richten sich Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Verzichtbar ist dies nur, wenn eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, die das Fachgericht gerade durch die Art und

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Bundesverfassungsgericht

Urteilsverfassungsbeschwerde – und die Prozessführung vor den Fachgerichten

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken. Daran fehlt es etwa, wenn es Beschwerdeführerin unterlassen hat, selbst

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Landgericht Hannover

Einstweilige Verfügung – oder: Verfassungsbeschwerde statt Widerspruch?

Der Grundsatz der Subsidiarität kann auch trotz Rechtswegerschöpfung nicht gewahrt sein. Mit der hier nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin-zutreffend- eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe bewusst ein einseitiges Geheimverfahren

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – und der Grundsatz materieller Subsidiarität

Nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Insbesondere muss er alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu

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BVerfGE

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – und der fehlende Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführenden den Rechtsweg lediglich formell erschöpft haben. Sie müssen vielmehr, um dem Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu

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Bundestag

Journalisten – und der Zugang zur Bundesversammlung

Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, einem Journalisten durch eine einstweilige Anordnung Zugang zur Bundesversammlung zu gewähren. Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens hat die Präsidentin des Bundestags, die nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1, 8 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main - SItzungssaal 165 C

Die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Senatsvorsitzenden – und die Verfassungsbeschwerde

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen folgende Anordnung des Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden in einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Staatsschutzverfahren: Zuschauern

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Amtsgericht Aurich

Die betreuungsrechtliche Unterbringungsanordnung – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung

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Maximilianeum

Karlsruhe – und das Bayerische Lobbyregistergesetz

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführenden sind Gewerkschaften. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b,

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LG Bremen

Urteilsergänzung statt Verfassungsbeschwerde

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung

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Rotes Rathaus

Hauptstadtzulage nur bis A13

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11.06.2020) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung

Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde gegen eine vom Oberlandesgericht bestätigte einstweilge Verfügung wird regelmäßig dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage

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Amtsgericht Aurich

Urteilsverfassungsbeschwerde – und die vorherige Anhörungsrüge

Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet – über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tut, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar

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Hacker

Zero-Day-Exploits – und der Staatstrojaner

Das Bundesverfassungsgericht hat  eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde betraf den Umgang der Polizeibehörden mit Sicherheitslücken in Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, die den Systemherstellern nicht bekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen).

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Landgericht Hamburg

Verfassungsbeschwerde – und der Grundsatz der Subsidiarität

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten

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Courthouse

Verfassungsbeschwerde – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehene Rechtsweg erschöpft werden. Das erfordert, dass alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu

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Oberlandesgericht München

Anhörungsrüge statt Verfassungsbeschwer

Die Beschwerdeführer, die sich gegen die Schließung von Schulen (hier: in Bayern) nach der derzeitigen Corona-Verordnung wenden, müssen zunächst vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Anhörungsrüge beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass dieser sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen zu einer die Bedeutung von Schulen für das Infektionsgeschehen relativierenden

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Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten

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Schlachthof

Arbeitsschutzkontrollgesetz – und die Fleischwirtschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30.12.2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1.01.2021 in Kraft treten. Die jetzt abgelehnten Anträge betreffen neue Regelungen für Unternehmen der Fleischwirtschaft, für die ab dem 1. Januar

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Apotheke

Keine Rezeptmaklerei

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei (§ 11 ApoG) nicht zur Entscheidung angenommen; die Rechtssatzverfassungsbeschwerde sei bereits wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz ? PDSG) vom 14.10.2020 wurde § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG neu gefasst

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Gebetsteppich

Der Moscheebesuch als Schulunterricht

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Schulpflicht im Zusammenhang mit einem Moscheebesuch nicht zur Entscheidung angenommen. Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte die siebte Klasse eines Gymnasiums. Den Eltern wurde im Januar 2016 mitgeteilt, dass im Rahmen des Erdkundeunterrichts eine nahegelegene Moschee besucht werden

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Demonstrationen und der Eilrechtsschutz des Bundesverfassungsgerichts – oder: wer zu spät kommt…

Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Daran fehlt es, wenn die Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass sie das ihnen Zumutbare unternommen haben, um rechtzeitig vor dem (hier: für heute) geplanten Beginn der von der Stadt verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen.

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Amtsgericht

Einstweilige Anordnung des Familiengerichts – und das Bundesverfassungsgericht

Ein zulässiger Antrag Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. 

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Wegweiser Justizbehörden Frankfurt am Main

Der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts – und die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Grundsatzes der Subsidiarität. Es entspricht der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

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Karlsruher Eilanträge – und die Frage der Subsidiarität

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, wenn eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen

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Demonstration

Karlsruhe und das Corona-Protestcamp

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag des Veranstalters gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt. Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17.06.für den Zeitraum zwischen dem 30.08.und dem 14.09.2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat

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Corona

Karlsruhe, die Hamburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen – und der von Corona Genesene

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag,   die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg und anderer Bundesländer „für Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen“, abgelehnt. Der Antrag wurde dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach sind Betroffene auch bei

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Grabplatte

Keine Verfassungsbeschwerde nach einem Erbscheinverfahren?

Eine Erbenfeststellungsklage ist gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im abgeschlossenen Erbscheinsverfahren vorrangig. Eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht

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Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde – und der Grundsatz der materiellen Subsidiarität

Inhalt und Grenzen einer auf die Verletzung rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfassungsbeschwerde werden durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell,

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Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – und ihre Subsidiarität gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren

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OLG Hamm

Der übergangene Beweisantrag – Nichtzulassungsbeschwerde und der Grundsatz der Subsidiarität

Mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst: Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG wegen eines übergangenen

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Schreibmaschine

Einstweilige Anordnung – und die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der

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Vorrangiger fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bei der Anhörungsrüge – oder: keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im

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Bücherschrank

Verfassungsbeschwerde – und die nicht ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung

Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Es ist jedoch Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen mit

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Notebook

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Die Annahmevoraussetzungenfür eine Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar

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