Fake-News in der Suchmaschine

Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber

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Der Auslistungsanspruch gegen Google

Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Dem zugrunde lag eine Berichterstattung über ein Strafverfahren. Der Betroffene verlangt von der Suchmaschinenbetreiberin, es zu unterlassen, in der von

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Google – und das Recht auf Vergessenwerden

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer

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Recht auf Vergessen II – und die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter

Die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen.

Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Google und der Datenschutz

In einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zwischen Google und der spanischen Datenschutzagentur hat jetzt der Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vorgelegt. Nach Ansicht des Generalanwalts sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für personenbezogene Daten auf den von ihnen verarbeiteten Webseiten nach

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Büroklammer

Google und Urheberrechtsverletzung

Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein

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