Hinsichtlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz verlangt Art.19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, , wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
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