Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornographisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Eilverfahren wendet sich ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten,
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