Senioren

Der Syndikusrechtsanwalt in Altersteilzeit

Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Arbeits- und Freistellungsphase bilden einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum;

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