Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Arbeits- und Freistellungsphase bilden einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum;
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