Der verweigerte Militärdienst in Syrien

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden. Eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem

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Syrischer Bürgerkrieg

Kriegsverbrechen in Syrien

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte verurteilt, einen wegen Kriegsverbrechens gegen eine Person durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, den anderen wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord und mit Unterstützung einer

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Syrien

Folter durch den syrischen Geheimdienst – und die Beihilfe hierzu

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines ehemaligen Angehörigen des syrischen Geheimdiensts gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verworfen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat den seit dem Jahr 2018 in Deutschland lebenden 44jährigen syrischen Staatsangehörigen am 24.02.2021 nach zehnmonatiger Hauptverhandlung wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter

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Syrischer Bürgerkrieg

Syrische Wehrdienstflüchtlinge

Einem syrischen Asylbewerber ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich dem syrischen Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat.  In dem hier vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschiedenen Fall reiste der 26 Jahre alte syrische Flüchtling im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

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Syrischer Bürgerkrieg

Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

Syrischen Asylbewerbern ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben. Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in drei Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingen

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Familie

Der volljährig gewordene Sohn – und das Familienasyl

Wenn ein als Flüchtling anerkannter Sohn zwar bei der Meldung seiner Eltern als Asylsuchende noch minderjährig war, aber im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht mehr, besteht kein Anspruch auf Familienasyl. So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall einer syrischen Familie entschieden. Anfang 2016 sind ein syrisches

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Syrischer Bürgerkrieg

Gruppenverfolgung – und die syrischen Wehrdienstentzieher

Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt die Anerkennung einer Gruppenverfolgung jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf für eine reine Mehr- oder Vielzahl von Personen aus, die in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird.

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Verweigerung des Militärdienstes in Syrien

Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen

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Syrischer Bürgerkrieg

Syrische Wehrdienstentzieher – und die Gruppenverfolgung

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, ist nicht auf die Konstellation syrischer Wehrdienstentzieher übertragbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b

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Syrischer Bürgerkrieg

Die in Syrien begangenen Kriegsverbrechen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen mehrerer Fälle des erpresserischen Menschenraubs und wegen einer Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen

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Wehrdienstentziehung als Asylgrund für syrische Flüchtlinge

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner

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Flüchtlingsschutz für Syrer – wegen Wehrdienstentziehung

Syrische Männer, die sich durch ihre Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen. Die Kläger in den beiden hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren, zwei syrische Staatsangehörige im Alter von 20 bzw. 28 Jahren, hatten ihre Heimat im September 2015 verlassen

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Syrische Flüchtlinge im wehrdienstfähigen Alter

Einem 20-jährigen Syrer, der vor dem Bundesamt angegeben hatte, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es sei, so das OVG in Münster, nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen haben

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Flüchtlingsanerkennung für Syrer

Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in

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Kriegsverbrechen in Syrien – und die deutsche Strafjustiz

Bei den in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Während

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Anerkennung als syrischer Flüchtling

Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft leitet sich mit der Fassung des AsylVfG vom 01.12 2013 direkt aus § 3 Abs. 1 AsylVfG und nicht mehr aus § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Syrer, die illegal ausreisen, sich im Ausland aufhalten und dort einen Asylantrag stellen, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen

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Wiederaufgreifen des Asylverfahrens in Syrien

Die Sach- und Rechtslage hat sich im Hinblick auf die Lage in Syrien spätestens zum 31.12 2013 geändert. Die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf diesen Wiederaufgreifensgrund beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen

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Aufenthaltserlaubnis für Personen im syrischen Ausländerregister

Hat sich die Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die frühere tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr von Personen, die im syrischen Ausländerregister erfasst sind, durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, kann sie nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Die Ausreise ist im

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Aufenthaltserlaubnis für Kurden aus Syrien

Hat sich die Ausländerbehörde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, einem im syrischen Ausländerregister eingetragenen Kurden, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden, wenn nunmehr auf Grund des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens vom 14. Juli 2008, die Möglichkeit einer Rückkehr in

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