Keine Dublin-Überstellung nach Ungarn

Ein Asylantragsteller darf wegen systemischer Mängel nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden.

In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschiedenen Fall war der allein stehende syrische Asylantragsteller im Jahre 2014 u.a. über Ungarn in die Bundesrepublik

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Keine Abschiebung nach Ungarn

Das Asylverfahren in Ungarn leidet an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestoppt.

Nach den Regeln der sog. Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge

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