Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter ist grundsätzlich für einen internetfähigen Computer nicht ausgeschlossen, da der Bedarf für die Anschaffung zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld im Regelbedarf nicht berücksichtigt ist.
So die Auffassung des Landessozialgerichts
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