Die Strafzumessungserwägung, dass eine Schadenswiedergutmachung nicht erfolgt sei, ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Denn damit hat das Gericht das Fehlen von Strafmilderungsgründen – eine Schadenswiedergutmachung – strafschärfend berücksichtigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20
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