Die nicht eröffnete Möglichkeit zum Täter-Opfer-Ausgleich – und die Revisionsrüge

Die Rüge, das Amtsgericht habe § 155a StPO verletzt, indem es dem Angeklagten die Möglichkeit eines förmlichen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens nicht eröffnet habe, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn dem Revisionsvorbringen die nach § 155a StPO erforderliche Eignung der Taten für einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu entnehmen ist.

Die nicht eröffnete Möglichkeit zum Täter-Opfer-Ausgleich – und die Revisionsrüge

Von daher konnte in dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall offen bleiben, ob die Revision prinzipiell nicht auf eine Verletzung des § 155a StPO gestützt werden kann1. Dagegen spricht nach Ansicht des OLG Karlsruhe, dass § 337 Abs. 2 StPO nicht zwischen Kann, Soll- und Mussvorschriften unterscheidet und auch sonst kein Hinweis dafür besteht, dass ausdrücklich als Sollvorschriften bezeichnete Bestimmungen von der Revisibilität ausgeschlossen sein sollen2. Insoweit dürfte es daher vielmehr darauf ankommen, ob die Nichtbefolgung der Vorschrift im Einzelfall Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt, es sich also um eine dem Schutz des Angeklagten dienende Bestimmung handelt3. Dies wird angesichts der erheblichen Bedeutung, die § 155a StPO im Hinblick auf die Regelung des § 46a StGB für den Angeklagten haben kann, nicht zu verneinen sein4.

Zudem kann das Urteil auf der gerügten fehlenden Mitwirkung des Gerichts nur dann beruhen, wenn der Angeklagte ohne eine solche Mitwirkung einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht hätte erreichen können. Es hätten daher die eigenen – vergeblichen – Anstrengungen des Angeklagten, in einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer einzutreten, dargelegt werden müssen5. Nicht ausreichend ist es, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht das Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleich zu bekunden, ohne selbst irgendeine Initiative, mit dem Opfer einen Ausgleich zu finden, zu ergreifen.

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Für die Durchführung der hilfsweise beantragten konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG – im Hinblick auf einen Verstoß der Regelungen aus § 46a StGB und § 155a StPO gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG – besteht kein Anlass. Dem Revisionsvorbringen lassen sich Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Normen nicht entnehmen. Es wird lediglich pauschal eine dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Anwendung im Einzelfall behauptet.

Das Amtsgericht verletzt jedoch § 46 Abs. 2 Satz 2, 6. Alt. StGB, indem es den Entschuldigungen des Angeklagten ausdrücklich eine strafmildernde Wirkung abspricht. Das Amtsgericht verkennt hierbei, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, insbesondere sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen oder einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. November 2015 – 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 – AK 170/15

  1. so auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl.2015, § 155a StPO, Rn 6; Beck-OK/Graf, StPO, Stand 1.09.2015, § 155a StPO, Rn. 7[]
  2. LR/Franke, StPO, 26. Aufl.2012, § 337 StPO, Rn.19; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl.2013, § 337 StPO, Rn. 13[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1974, 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325; LR/Franke, StPO, 26. Aufl.2012, § 337 StPO, Rn. 21; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl.2013, § 337 StPO, Rn. 13[]
  4. vgl. Weimer, Probleme mit der Handhabung des § 155a StPO in der strafgerichtlichen Praxis, NStZ 2002, 349, 351; die grundsätzliche Möglichkeit, eine Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO zu rügen nicht ausschließend, auch BGH, Beschluss vom 04.11.2010, 1 StR 551/10[]
  5. vgl. Weimer, aaO, S. 351[]
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