Das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs darf nicht untersagt werden. Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 4.Mai 2020 greift in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit eines Tätowierers ein.
Mit dieser Begründung hat das
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