Der Tatrichter hat in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine Täuschungshandlung bei einer Prüfung (hier: Kenntnis der Klausuren und Lösungshinweise) erfüllt sind.
Der Tatrichter verlässt den ihm durch
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