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Der Erwerb von Kommanditbeteiligungen – und die konkludente Täuschung durch den Erwerber

Ein Betrug kann auch in Form einer konkludenten Täuschung der an einem Verkauf ihrer Anteile interessierten Kommanditisten über den Wert der Unternehmensbeteiligung oder wertbildende Faktoren erfolgen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Bloße Werturteile wie Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen sind demgegenüber

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Kommanditbeteiligungen – und die Täuschung durch Unterlassen des Vermittlers

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täter aus einem konkreten Rechtsverhältnis die Pflicht trifft, falschen oder fehlenden Vorstellungen des Opfers über entscheidungsrelevante Tatsachen durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken. In Betracht kommen insoweit insbesondere Aufklärungspflichten aus Gesetz, aus Vertrag und aus Ingerenz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Würzburg  ergibt sich

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Täuschung oder Wegnahme?

Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB von der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor,

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Betrug – und die Urteilsfeststellungen zum erregten Irrtum

Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteilsgründe regelmäßig ergeben, wer die durch Täuschung verursachte Vermögensverfügung getroffen hat und welche irrtümlichen Vorstellungen dieser Geschädigte dabei hatte. Die Überzeugung des Gerichts setzt dazu in der Regel die Vernehmung der Geschädigten voraus.

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Täuschung durch Unterlassen – Aufklärungspflicht aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens

Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt. Ein pflichtwidriges Vorverhalten führt

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Fondsgesellschaften – und die Aufklärungspflichten der Geschäftsführer

Geschäftsführer eine Fondsgesellschaft sind gegenüber ihren Anlegern (Gesellschaftern) zur Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit zugefügten erheblichen Vermögensnachteile verpflichtet. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Strafverfahren wäre bei einer auf verschiedene – vom Landgericht näher dargestellte – Weisen möglicher Information der Anleger über die Vermögensschädigungen

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Betrug mittels unberechtigter Rechnung

In dem Versenden unberechtigter Rechnungsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung einer Beratungspauschale ist jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen. Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über

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Rechtsmittelverzicht – und die Täuschung

Ein Rechtsmittelverzicht kann aufgrund eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums des Angeklagten unwirksam sein. Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat, kann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen. Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Geschäftsführerhaftung beim Schwindelunternehmen

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter

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