Abiturient kann nicht zählen

Die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in einer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit stellt keine schwerwiegende Täuschungshandlung dar, die das Feststellen des Nichtbestehens der Abiturprüfung rechtfertigen kann.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Schülers, dessen

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Juristenpfusch im Staatsexamen ?

Für eine nachträgliche Aberkennung einer juristischen Staatsprüfung durch das Justizprüfungsamt ist es nicht ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschungshandlung in der mündlichen Prüfung besteht.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage

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