Die erstattungsfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Kosten und damit auch die Reisekosten (Nr. 7004 VV RVG) sowie die Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV RVG) für Akteneinsichtnahmen, die am Sitz des Gerichts vorgenommen wurden.
Nach § 34a Abs. 2 BVerfGG
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