Mit ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags über einen PKW mit Tageszulassung gerichteten Willenserklärung hat die Verkäuferin konkludent erklärt, das Fahrzeug sei höchstens zwölf Monate vor Kaufvertragsschluss hergestellt worden.
Die Auslegung des Inhalts der Willenserklärung der Verkäuferin obliegt als Individualerklärung
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