Ein Tanzstudio ist als private Sportstätte beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung im Sinne der SARS-CoV‑2 Bekämpfungsverordnung anzusehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass private Sportstätten beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung derzeit noch zu schließen sind. So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und die
Lesen