Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten.

Sie ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen.

Eine Arbeitnehmervereinigung

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk – und die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Beitragspflicht zur Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – bei Abschluss des

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Die Zeitarbeits-Tarifverträge der Nichtgewerkschaft

Die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, erfüllt die CGZP nicht die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen.

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer

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Tariffähigkeit einer CGB-Gewerkschaft

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl

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Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Streit um die Tarifzuständigkeit der „DHV –

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Gewerkschaft GNZB

Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Vertragspartei eines Tarifvertrages zu sein. Die Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften ist immer wieder Anlass für einen Streit, der meist auf Antrag einer anderen Gewerkschaft von den Arbeitsgerichten zu entscheiden ist. Und so hatten sich jetzt zunächst das

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