Gesetzliche Zinsansprüche, die – wie hier – erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, werden von der tariflichen Ausschlussfristenregelung nicht erfasst. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht deren Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (hier: des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in den thüringischen Betrieben des Groß- und Außenhandels
Lesen