Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus.
Bei einer tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch auf den Anspruch auf Zeitgutschrift Anwendung findet, lebt die Notwendigkeit zur Geltendmachung eines auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Anspruchs – sofern nichts Abweichendes geregelt ist
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