Bundesarbeitsgericht

Das zwischen den Tarifvertragsparteien geführte Verbandsklageverfahren – und die Aussetzung von Individualklageverfahren

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin anhängige Zahlungsklage ist nicht aufgrund des zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verbandsklageverfahrens über die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages auszusetzen, wenn bei der erforderlichen Ermessensausübung das Interesse der Arbeitnehmerin an einer zeitnahen Entscheidung das Aussetzungsinteresse der Arbeitgeberin

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Buchhaltung

Arbeitsvertrag vs. Tarifvertrag

Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden Tarifregelungen sowie den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG) zu lösen.

Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen

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Bundesarbeitsgericht

Unechte Rückwirkung von Tarifverträgen

Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach

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Taschenrechner

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Wird eine tarifvertragliche Leistung als „Zuschuss zum Kurzarbeitergeld“ bezeichnet, liegt die Annahme nicht fern, dass der Zuschuss in seiner Summe umso höher sein soll, je größer der Verdienstausfall der betroffenen Arbeitnehmer durch die Kurzarbeit ist.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht

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Metallbau,Schweißer

Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertragliche Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren

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