Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und zugleich von der Arbeitspflicht freigestellt ist, sind nicht als „gearbeitet“ iSd. § 10 Nr. 4.4 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Metallindustrie im Nordwestlichen Niedersachsen (MTV) in der Fassung vom 17.12.2018 zu werten. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in
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