Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen.
Dabei sind wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft
- der Grad des Tatinteresses,
- der Umfang der Tatbeteiligung,
- die Tatherrschaft und
- der









