An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen. Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für eine
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