Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigung bei BFH-Urteilen

Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigungsantrag – und die Entscheidungserheblichkeit

Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.

Das für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben, wenn

  • die betroffenen Feststellungen für die Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich waren und
  • ebenso wenig für das
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Tatbestandsberichtung und die Wertungen des Gerichts

Nach § 119 VwGO kön­nen nur die im Ur­teil ent­hal­te­nen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen be­rich­tigt wer­den, nicht die dar­auf be­zo­ge­nen Wer­tun­gen des Ge­richts. Daher wird eine auf ak­ten­wid­ri­gen Fest­stel­lun­gen be­ru­hen­de Ver­let­zung des Über­zeu­gungs­grund­sat­zes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht

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