Bundesfinanzhof (BFH)

Gegenvorstellung – gegen die abgelehnte Tatbestandsberichtigung

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Tatbestandsberichtigung abgelehnt wird, ist

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigung bei BFH-Urteilen

Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz betrifft. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag

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Der nur angekündigte Antrag – und die Entscheidungsgründe

Die Tatsache der Ankündigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrags gehört nicht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Prozessgeschichte muss diejenigen Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Hierzu gehören bei Anträgen etwa Tatsachen betreffend Klageänderungen, Klagerücknahmen, übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie Beteiligtenwechsel, nicht aber die Darstellung lediglich

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Tatbestandsberichtigung wegen Unklarheit

Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit ist nicht anhand der einzelnen Formulierung einer tatsächlichen Feststellung, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigungsantrag – und die Entscheidungserheblichkeit

Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war. Das für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben, wenn die betroffenen Feststellungen für die Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich waren und ebenso wenig für das vorliegende Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2017

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigung – und die Rüge unzutreffender Tatsachen- und Beweiswürdigung

Soweit die Kläger eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung rügen, können sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden. Nach § 108 Abs. 1 FGO kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils

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Der erstinstanzlich nicht entschiedene Feststellungsantrag

Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist

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Tatbestandsberichtigung oder Beschlussergänzung?

Die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 ZPO, die unabhängig von einer Ausschlussfrist von Amts wegen vorzunehmen ist, kommt allein hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten in Betracht, die sich grundsätzlich bereits aus der Entscheidung selbst ergeben müssen. Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO, die auch einen unrichtig wiedergegebenen Sachantrag zum

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Tatbestandliche Feststellungen in Familiensachen

Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG

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Tatbestandsberichtung und die Wertungen des Gerichts

Nach § 119 VwGO kön­nen nur die im Ur­teil ent­hal­te­nen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen be­rich­tigt wer­den, nicht die dar­auf be­zo­ge­nen Wer­tun­gen des Ge­richts. Daher wird eine auf ak­ten­wid­ri­gen Fest­stel­lun­gen be­ru­hen­de Ver­let­zung des Über­zeu­gungs­grund­sat­zes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht da­durch ge­heilt, dass die Ak­ten­wid­rig­keit im Wege der Tat­be­stands­be­rich­ti­gung be­ho­ben

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Landgericht Bremen

Tatbestandsberichtigung im Berufungsurteil

Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts

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