Konkurrenzen bei kriminellen Vereinigungen

Mit dem Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Und hat dabei seine Rechtsprechung einer grundlegenden Korrektur unterworfen. Konkret geht es hier um die Frage, in welchem Umfang sonstige

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Der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück. Der Besitz hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht

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Der mehrfach gebrauchte gefälschte Arbeitsvertrag

Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor. Beruht das mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälschten Arbeitsvertrag auf einem einheitlichen Tatentschluss, stellt es eine einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges zu einer rechtlichen Einheit. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015

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BTM-Handel – und die Frage der Tateinheit

Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf „Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn. Diese Ansicht

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Gefälschte Kundenquittungen

Das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bilden jeweils nur eine Tat im Rechtssinne. Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage

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Scheinrechnungen

Ein Unternehmer hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Denn der Unternehmer will die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – und die Rückfahrt

Eine Hin- und die Rückfahrt sind im Regelfall keine selbständigen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten. So verhält es sich auch

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Handeltreiben – und die einzelnen Verkäufe

Der Zweifelssatz gebietet es nicht, konkret festgestellte Einzelabgaben von Betäubungsmitteln zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem – als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften – Verkaufsvorrat stammen könnten. Zwar liegt es hier nicht fern, dass einzelne der der

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Beharrliche Nachstellung

Ist der tatbestandliche Erfolg einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, sind weitere Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn sie dazu beitragen, dass sich die Dauer oder

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Mehrfach hintereinander begangene Vergewaltigungen

Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine

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Das falsche Autokennzeichen

Das Anbringen eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an einem nicht zugelassenen Pkw stellt eine Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB dar. Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3.

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Prozessuale Tatidentität

Eine einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände,

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Andauernder Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

Verstößt ein Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder

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Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Tateinheit

Erweisen sich die materiellrechtlich selbständig angeklagten Taten als Bestandteil der Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt wird, so ist der Angeklagte nicht wegen Wegfalls der tatmehrheitlich angeklagten Delikte freizusprechen. In einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Mit dem Wegfall des Teilfreispruchs entfällt auch die diesbezügliche

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Natürliche Handlungseinheit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt eine natürliche Handlungseinheit, die mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Einheit im Rechtsinne verbinden kann, an, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als

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Tateinheitlicher Waffenbesitz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Die vorgefundene BTM-Auswahl

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück. Besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zum Eigenkonsum

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Konkurrenzprobleme beim Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen

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Konkurrenzen beim Dealer

Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen. Allerdings kann auch in einem solchen Fall wegen einer gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen beim Verkauf der Betäubungsmittel Tateinheit bestehen.

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Deliktserie mit mehreren Beteiligten

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten

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Täter, Anstifter, Gehilfen – bei einer Deliktserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt

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Betrug durch Anlagevermittler als Organisationsdelikt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer

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Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss – bei gleichzeitigem Besitz der Drogen während der Fahrt

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichtzeitige Drogenbesitz stellen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig im Regelfall keine Tat im prozessualen Sinne dar. Die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG hindert die Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Bertäubungsmittel gem. § 29 Abs.

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Tateinheit oder Tatmehrheit bei der Einbruchserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten

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(Versuchte) Vergewaltigung und anschließender Verdeckungsmord als Tatmehrheit

Die versuchte Vergewaltigung und die tateinheitlich begangene vorsätzliche Körperverletzung stehen zu dem unmittelbar anschließend begangenen Verdeckungsmord im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Insoweit ist keine die Annahme einer Handlungseinheit und damit einer Tat im materiellrechtlichen Sinn rechtfertigende Verbindung gegeben. Eine Tateinheit im Sinne von § 52 StGB begründende Teilidentität

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Die vom Vorsatz nicht umfasste BTM-Teilmenge

Hat der Täter Betäubungsmittel vorsätzlich eingeführt oder vorsätzlich damit Handel getrieben, scheidet eine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr von oder ein tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung. Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung

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Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer Verbrechen

Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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