Untreue

Einziehung als Tatmittel oder Tatertrag?

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge

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Einziehung – und die erlangte Tatbeute

Es genügt für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute innehat. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass er an der Wegnahme der Tatbeute selbst beteiligt ist. Vielmehr genügt es, wenn

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Einziehung – und der Verzicht auf den Taterlös

Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof insoweit geänderten Urteil: Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten insgesamt 103.660 Euro erlangt hat.

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(Erweiterte) Einziehung von Taterträgen

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär. Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des

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