Tateinheit zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz der Betäubungsmittel besteht dann, wenn der Besitz derselben dem Handeltreiben dient . Zudem kann Tateinheit dann in Betracht kommen, wenn die Betäubungsmittel, auf die sich die Beihilfe zum Handeltreiben und der Besitz beziehen, aus derselben Betäubungsmittelmenge stammen oder sonst eine innere Verknüpfung zwischen
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