Zählen im Strafprozess – darf’s auch etwas mehr sein?

Lässt sich nicht eindeutig erkennen, welche der festgestellten Taten zur Verurteilung geführt haben, führt dies zur Aufhebung des Urteils bereits im Schuldspruch, denn bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlichrechtliche Aussage, die der Berichtigung nur in Ausnahmefällen zugänglich ist.

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Die vorgefundene BTM-Auswahl

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück. Besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zum Eigenkonsum

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Konkurrenzprobleme beim Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen

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Deliktserie mit mehreren Beteiligten

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten

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Tateinheit oder Tatmehrheit bei der Einbruchserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten

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Mehr Taten angeklagt als ausgeurteilt…

Sind mehrere prozessuale Taten angeklagt sowie zugelassen worden und ist eine Sachentscheidung nicht über alle Taten ergangen, erfasst die Revision des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen das ergangene Urteil richten kann, die übrigen Taten nicht. Insoweit bleibt das Verfahren bei dem jeweiligen Tatgericht anhängig. Soweit eine Entscheidung der Tatgerichte über

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(Versuchte) Vergewaltigung und anschließender Verdeckungsmord als Tatmehrheit

Die versuchte Vergewaltigung und die tateinheitlich begangene vorsätzliche Körperverletzung stehen zu dem unmittelbar anschließend begangenen Verdeckungsmord im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Insoweit ist keine die Annahme einer Handlungseinheit und damit einer Tat im materiellrechtlichen Sinn rechtfertigende Verbindung gegeben. Eine Tateinheit im Sinne von § 52 StGB begründende Teilidentität

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Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer Verbrechen

Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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