Untreue

Einziehung als Tatmittel oder Tatertrag?

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge

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Messer & Blut

Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB vorliegen.

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Einziehung eines PKW – und die Strafzumessung

Eine nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Da die

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Einziehung von Tatmitteln

Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessen hat die Strafkammer nicht ausgeübt, wenn sie ihre Begründung lediglich auf die Verwendung der Fahrzeuge zur Vorbereitung und Ausführung der Taten und das Eigentum des Angeklagten stützt. Dies lässt besorgen, dass

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Die bei Tatausführung getragene Kleidung – und deren Einziehung

Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Vorbereitung oder zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Das bloße Tragen von Bekleidung und sonstiger Accessoires anlässlich der Tatbegehung stellt sich als bloßes Benutzen gelegentlich

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Das Handy des Marihuana-Importeurs

Als Tatmittel können gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist.

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