Oberlandesgericht Dresden

Scharfe Kritik an Presseberichterstattung – der Fall OAZ ./. "Volksverpetzer"

Die Bezeichnungen eines Journalisten als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannter Philosoph“ können im Kontext einer öffentlichen Auseinandersetzung zulässige Meinungsäußerungen sein und begründen keinen Unterlassungsanspruch, wenn sie weder Schmähkritik noch unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.

Die Grenzen zulässiger Medienkritik sind weit gezogen. Das Oberlandesgericht

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Bericht über „Chinas Diasporapolitik“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Unterlassungsansprüche eines gebürtigen Chinesen wegen unwahrer Tatsachendarstellung und namentlicher Nennung in einem Bericht über „Chinas Diasporapolitik“ zurückgewiesen.

Der Antragsteller in dem hier entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein in Deutschland lebender gebürtiger Chinese. Er hatte

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof in einem Fall zu befassen, in dem der Vorwurf der zumindest bedingt vorsätzlichen Verbreitung falscher Informationen im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit einem Presseartikel im Raum stand:

In

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Eingangsbereich

Die Deutung einer Aussage ist eine Meinungsäußerung

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die Deutung der Aussage einer die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person stellt hier eine Meinungsäußerung dar. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden

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Instagram

Der doch nicht so riesige Shitstorm

Die Aussage, jemand habe einen „riesigen Shitstorm geerntet“, stellt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar.

Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie

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Universität Osnabrück

AStA-Artikel über Hochschulmitarbeiter

Enthalten Äußerungen keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik und zielt ein Artikel nicht auf eine persönliche Diffamierung ab, dann liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre vor.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier

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Tatsache oder Meinung?

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit.

Hierdurch wird auch bei der zivilrechtlichen Vorschriften Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits insofern verkannt, als es

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Meinung oder Tatsache?

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit.

Bei der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde war Gegenstand des Ausgangsverfahren ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der

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Zu Tränen gerührt

Die Mitteilung, der Betroffene sei „zu Tränen gerührt“ gewesen, bezieht sich auf dem Beweis zugängliche körperliche Vorgänge und ist deshalb eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Eine Tatsachenbehauptung wird durch einschränkende Zusätze in der Regel jedenfalls dann nicht zur Meinungsäußerung, wenn sie in

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