Tatsächliche Verständigung – und die fehlende verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfällt nicht wegen fehlender verfahrensrechtlicher Umsetzbarkeit.

n der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung grundsätzlich anerkannt. Zwar sind Vergleiche über Steueransprüche wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Dagegen

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Mißlungene Einigung mit dem Finanzamt

Nimmt ein Prozessvertreter einen Einspruch unter Bezugnahme auf einen Einigungsvorschlag zurück und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid nicht entsprechend seinem Vorschlag, ist die Rücknahme mangels Bedingungseintritts nicht wirksam

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2009 – 11 K 4347/08 G

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