Amtsgericht Aurich

Wohnungsdurchsuchung – und der mangelnde Tatverdacht

13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen

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Wohnungsdurchsuchung bei unzureichendem Tatverdacht

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Notwendige Voraussetzung für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss

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Durchsuchungsbeschluss – auch ohne hinreichenden Tatverdacht

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder

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Eröffnung des Hauptverfahrens – und die Verurteilungswahrscheinlichkeit

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

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„Aussage gegen Aussage“ – und der hinreichende Tatverdacht

Bei schwierigen Beweiswürdigungsfragen betreffend die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ein vorläufiges schriftliches Sachverständigengutachten ein Hilfsmittel für den Tatrichter zur Wahrheitsfindung. Es kann aber im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn die in der Hauptverhandlung zu erwartende Zeugenaussage keinen über den bisherigen Stand hinausgehenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

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