Es fehlt einem Taxiunternehmer ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über die erteilten Genehmigungen, deren Anzahl und die konkret genehmigten Fahrzeuge, die er als Taxi an einem bestimmten Betriebssitz einsetzen darf, wenn der Taxiunternehmer in
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