§ 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 KStG sind Bezüge i.S. des Abs. 1 der Vorschrift abweichend von Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des
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