In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei Aufhebung eines Teilfreispruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht der Aufhebung der in demselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf, um dem neuen Tatrichter – sollte er im zweiten Rechtsgang
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