Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, mit dem der Vermieter die „Erhöhung einer Nettokaltmiete“ begehrt, obwohl einzelne Betriebskosten in der Miete enthalten sind („Teilinklusivmiete“), hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil Stellung genommen.
Dabei hielt der Bundesgerichtshof das Mieterhöhungsverlangen nicht deshalb unwirksam,
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