Der Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs ist zulässig. Diese Frage betrifft eine Verfahrensvoraussetzung und ist deshalb auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen kann das Aufhebungsbegehren auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni
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