Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Der Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs

Der Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs ist zulässig. Diese Frage betrifft eine Verfahrensvoraussetzung und ist deshalb auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen kann das Aufhebungsbegehren auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni

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Getrennte Teilklagen – und die Aussetzung des Rechtsstreits

Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer einheitlichen Forderung nicht in Betracht, auch wenn sie auf demselben Klagegrund beruhen. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die getrennte Geltendmachung von Teilforderungen aus demselben Klagegrund keine Vorgreiflichkeit bewirkt. Nach § 148 ZPO

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Rechtskraft – und die Tatsachenpräklusion

Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in Widerspruch steht. Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen.

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Oberlandesgericht

Objektive Klagehäufung – und die Verjährungshemmung

Auch nach neuem Verjährungsrecht hemmt die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe die Klageforderung übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bestimmten Teilansprüche. Liegt zunächst nur ein Antrag wegen verschiedener Teilansprüche vor, so ist der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom

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Landgericht Bremen

Teilklage – und die Verjährungshemmung

Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. Die Verjährung

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Landgericht Bremen

Verjährungshemmung durch Teilleistungsklage

Die Erhebung einer unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur

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PKH für eine Teilklage

Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig im Sinne von § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, wenn der Insolvenzverwalter keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. In dem hier

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