Teilrechtskräftige Einzelgeldstrafen sind jedenfalls dann nicht vollstreckbar, wenn bei der noch ausstehenden Gesamtstrafenbildung die Möglichkeit besteht, dass die Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen. Zahlungen auf solche Einzelgeldstrafen gehen ins Leere.
Eine solche Zahlung führt nicht zu einer Anrechnung auf die
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