Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen erst bei Überschreiten von 40 Wochenstunden vorsieht, benachteiligt Teilzeitkräfte ohne sachliche Rechtfertigung und ist insoweit unwirksam. Die Zuschlagsschwelle ist entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Vollzeitarbeitszeit abzusenken;
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