Rückkehr eines Beamten aus der Altersteilzeit

Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte – wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres – eine spätere Freistellung

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Ein Sabbatjahr für den Grundschulrektor

Zwar kann grundsätzlich auch Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden, wenn keine dienstlichen Belange dem entgegenstehen. Aufgrund der wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben eines Schulleiters ist dies jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht

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Familienzuschlag für verheiratete Teilzeit-Beamte

Ver­hei­ra­te­te Be­sol­dungs­emp­fän­ger, deren Ar­beits­zeit zu­sam­men die re­gel­mä­ßi­ge Ar­beits­zeit eines Voll­zeit­be­schäf­tig­ten nicht über­steigt, er­hal­ten den Fa­mi­li­en­zu­schlag der Stufe 1 je­weils ent­spre­chend ihrem Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ent­hal­te­ne Kap­pungs­gren­ze fin­det

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Die Teilzeitarbeit im Schichtbetrieb

Dem Teilzeitanspruch eines Schichtarbeiters stehen dafür erforderliche zusätzliche Schichtübergaben nicht entgegen. Gewisse organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einem Machinenführer Recht gegeben, dem

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Neueinstellung oder Arbeitszeitverlängerung?

Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu.

Ein

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Neueinstellungen bei UPS

Die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern ist begründet, wenn ein Arbeitgeber mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG unterläuft.

So das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem

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Ru­he­ge­halt­fä­hig­keit von Teil­be­schäf­ti­gungs­zei­ten

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Be­amt­VG er­for­der­li­chen Be­rech­nung des Ru­he­ge­halts­sat­zes nach der bis 31. De­zem­ber 1991 gel­ten­den de­gres­si­ven Ru­he­ge­halts­ska­la strikt an­tei­lig nach dem zeit­li­chen Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit zu be­rück­sich­ti­gen (im An­schluss an Ur­teil

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Altersrente von Teilzeitbeschäftigten

Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von Teilzeitbeschäftigten sind diskriminierend, wenn sie – wie die derzeitigen spanischen Regelungen – durch das für Teilzeitbeschäftigte -bei denen es sich großenteils um Frauen handelt – geltende Erfordernis, proportional längere Beitragszeiten zurücklegen zu müssen, eine

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Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung setzt be­stim­mungs­ge­mäß vor­aus, dass der Be­wil­li­gungs­be­scheid das zeit­li­che Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit fest­setzt. Nach die­sem Ver­hält­nis (Quote) rich­tet sich die Höhe der an­tei­li­gen Be­sol­dung. Spä­te­re Än­de­run­gen der Re­gel­ar­beits­zeit füh­ren bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zu einer an­tei­li­gen Än­de­rung der zu leis­ten­den Ar­beits­zeit, las­sen

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Versorgung von teilzeitbeschäftigten Beamten

Die derzeit bestehende Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Beamten bei der Versorgung ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden.

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten

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