Krankenhausflur

Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Vorabentscheidung von Rechtsfragen zur Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG sowie zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Teilzeitrichtlinie 97/81/EG ersucht: Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so

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Stechuhr

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte

Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K ist Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht,   dass

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Krankenhausflur

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte

Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich

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Stempeluhr

Überstunden im TVöD-K – und die Teilzeitbeschäftigten

Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum

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Lohn

Auszubildende in Teilzeit – und die Ausbildungsvergütung

Teilzeitauszubildenden im öffentlichen Dienst ist nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT eine Ausbildungsvergütung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Die zutreffende Auslegung von § 8 Abs. 1  Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13.09.2005 in

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Taschenrechner

Betrieblichen Altersversorgung – und die Auswirkung der Teilzeitbeschäftigung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese

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Uhr

Teilzeitbeschäftigte – und ihre Diskriminierung bei der Vergütung

Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Das Bundesarbeitsgericht hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über zwei Fragen ersucht,

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Flugzeug

Teilzeitbeschäftigung – und die Diskriminierung bei der Vergütung

Tarifvertragliche Bestimmungen, die eine zusätzliche Vergütung davon abhängig machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, werfen nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht Fragen nach der Auslegung von europäischen Unionsrecht auf. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

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Labor

Tarifliche Altersfreizeit in der chemischen Industrie – und die Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

§ 2a Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 des zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie geschlossene Manteltarifvertrag vom 24.06.1992 in der Fassung vom 17.05.2017 – seit 1.10.2018 in der Fassung vom 20.09.2018 – (im Folgenden MTV) benachteiligt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber

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Oberlandesgericht München

Restschuldbefreiung – und der teilzeitbeschäftigte Schuldner

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der

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Unterbliebene Erhöhung der Wochenarbeitszeit – und die Benachteiligung wegen Behinderung

Begründet es die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung, wenn ein Arbeitgeber allen anderen Teilzeitbeschäftigten einer Filiale eine Arbeitszeiterhöhung anbietet, nur nicht einem schwerbehinderten Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht verneint dies: In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer, der seit Dezember 2011 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter

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Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds einer kirchlichen Mitarbeitervertretung

Ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung, das durch die Teilnahme an einer Schulung im Sinne von § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz, MVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.03.1996 (MVG K), über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, hat einen Anspruch

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Persönliche Zulage im Nahverkehr – und die vorübergehende Teilzeitbeschäftigung

§ 23 Abs. 5 Unterabs. 3 des Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N) Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1.07.2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des §

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Teilzeitbeschäftigung – und die Erhöhung der Arbeitszeit

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Vorschrift

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Betriebliche Altersversorgung – und die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

Die Berechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden Beschäftigungsgrads bei gleichzeitiger Höchstbegrenzung der Steigerungsbeträge auf 25 anrechenbare Dienstjahre entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der

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Funktionstätigkeiten eines Lehrers bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek)

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Die Teilzeit-Oberstudienrätin – und die Funktionstätigkeiten

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine

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Rückkehr eines Beamten aus der Altersteilzeit

Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte – wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres – eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich

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Wechsel in die Teilzeit – und der noch nicht genommene Urlaub

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

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Vergütung Teilzeitbeschäftigter im Einzelhandel NRW

Nach § 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht. Das bedeutet zum einen, dass teilzeitbeschäftigte Angestellte im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens keinen Stundenlohn, sondern – wie

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Freizeitausgleich für den teilzeitbeschäftigten Betriebsrat

Einem Mitglied des Betriebsrats steht zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit als Zeitungszusteller stattfinden, ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies gilt auch an Tagen, an denen er frühmorgens vom Zustelldienst freigestellt wurde. Nicht

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Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten

§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten

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Ein Sabbatjahr für den Grundschulrektor

Zwar kann grundsätzlich auch Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden, wenn keine dienstlichen Belange dem entgegenstehen. Aufgrund der wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben eines Schulleiters ist dies jedoch nur ausnahmsweise der Fall. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Schulleiters

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Das Teilzeitbegehren während der Elternzeit – und die dringenden betrieblichen Gründe

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Teilzeitbegehren während der Elternzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nicht der Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens durch den Arbeitgeber, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Mit dieser Entscheidung widerspricht das Arbeitsgericht Hamburg einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. ist nicht schon

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Familienzuschlag für verheiratete Teilzeit-Beamte

Ver­hei­ra­te­te Be­sol­dungs­emp­fän­ger, deren Ar­beits­zeit zu­sam­men die re­gel­mä­ßi­ge Ar­beits­zeit eines Voll­zeit­be­schäf­tig­ten nicht über­steigt, er­hal­ten den Fa­mi­li­en­zu­schlag der Stufe 1 je­weils ent­spre­chend ihrem Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ent­hal­te­ne Kap­pungs­gren­ze fin­det nur An­wen­dung, wenn die Ar­beits­zeit der Ehe­gat­ten ins­ge­samt die­je­ni­ge eines

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Wechselschicht- und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte

Die tarifvertragliche Gewährung eines lediglich anteiligen Anspruchs auf eine Wechselschichtzulage und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei

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Teilzeittätigkeit während der Elternzeit – und die Sozialplanabfindung

Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen

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Die Ausschreibung von Dienstposten als Teilzeitstellen

Die Rechtmäßigkeit der Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist zweifelhaft, wenn diese behördlichen Maßnahmen zur Folge haben, dass Beamte aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren

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Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei

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Die Teilzeitarbeit im Schichtbetrieb

Dem Teilzeitanspruch eines Schichtarbeiters stehen dafür erforderliche zusätzliche Schichtübergaben nicht entgegen. Gewisse organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einem Machinenführer Recht gegeben, dem sein Arbeitgeber den Teilzeitwusch abgelehnt hatte. Bereits das Arbeitgericht Bonn

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Neueinstellung oder Arbeitszeitverlängerung?

Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit ist hinzunehmen.

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Ruhegehalt von Teilzeitbeamten und das Diskriminierungsverbot

Da durch höchstrichterliche Rechtsprechung offensichtlich geworden war, dass das Ruhegehalt von Teilzeitbeamten nicht durch den mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts unvereinbaren Versorgungsabschlag gekürzt werden darf, ist eine bestandskräftige, deswegen von Anfang an rechtswidrige Versorgungsfestsetzung für den Zeitraum ab Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzunehmen. Das Rücknahmeermessen ist dann zumindest

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Neueinstellungen bei UPS

Die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern ist begründet, wenn ein Arbeitgeber mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG unterläuft. So das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei UPS zu

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Wenn die Großeltern für die Enkel zahlen sollen…

Ist das zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig und dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, können die Großeltern ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall dreier durch die Mutter

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Ru­he­ge­halt­fä­hig­keit von Teil­be­schäf­ti­gungs­zei­ten

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Be­amt­VG er­for­der­li­chen Be­rech­nung des Ru­he­ge­halts­sat­zes nach der bis 31. De­zem­ber 1991 gel­ten­den de­gres­si­ven Ru­he­ge­halts­ska­la strikt an­tei­lig nach dem zeit­li­chen Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit zu be­rück­sich­ti­gen (im An­schluss an Ur­teil vom 25. Mai 2005 – BVerwG 2 C 6.04 –

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Altersrente von Teilzeitbeschäftigten

Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von Teilzeitbeschäftigten sind diskriminierend, wenn sie – wie die derzeitigen spanischen Regelungen – durch das für Teilzeitbeschäftigte -bei denen es sich großenteils um Frauen handelt – geltende Erfordernis, proportional längere Beitragszeiten zurücklegen zu müssen, eine Ungleichbehandlung schaffen. Wer in Spanien eine beitragsbezogene Altersrente erhalten will,

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Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung setzt be­stim­mungs­ge­mäß vor­aus, dass der Be­wil­li­gungs­be­scheid das zeit­li­che Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit fest­setzt. Nach die­sem Ver­hält­nis (Quote) rich­tet sich die Höhe der an­tei­li­gen Be­sol­dung. Spä­te­re Än­de­run­gen der Re­gel­ar­beits­zeit füh­ren bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zu einer an­tei­li­gen Än­de­rung der zu leis­ten­den Ar­beits­zeit, las­sen hin­ge­gen die Be­sol­dung un­be­rührt. Teilzeitbeschäftigung ist bestimmungsgemäß eine zeitlich im

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Vergütung einer Teilzeitkraft und das Diskriminierungsverbot

Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus. Droht einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten

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Teilzeitbeschäftigung eines Lehrers während der Elternzeit

Wird einem Lehrer eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer nach den Sommerferien endenden Elternzeit vom Dienstherrn bewilligt, darf dieser dabei die Sommerferien nicht aussparen. Für die Dauer der Unterrichtszeit hat der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Teilzeitbeschäftigung bejaht, das sich auch auf die anschließenden Sommerferien erstreckt. So hat das Verwaltungsgericht

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Das verfassungswidrige Gesetz und der bestandskräftige Verwaltungsakt

Beruht ein Verwaltungsakt auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, wenn und sobald die Voraussetzungen für den

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Der abgelehnte Aufstockungsantrag eines Teilzeitbeschäftigten

Gemäß § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Hat

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Versorgung von teilzeitbeschäftigten Beamten

Die derzeit bestehende Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Beamten bei der Versorgung ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen

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Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet. Sozialpläne können auch regeln, dass in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.

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