Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130
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