Das Bundesverfassungsgericht hat soeben die gesetzlichen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäß beurteilt und ausgesprochen, dass die Vorschriften nichtig sind. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Regelungen sowohl des Telekommunikationsgesetzes (§§ 113a, 113b TKG) und der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1
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