Telekommunikationsrechtliche Wegerechte

Telekommunikationsrechtliche Wegerechte sind seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht mehr rechtsnachfolgefähig.

Das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Wegerecht) steht dem Bund zu, der es durch die Bundesnetzagentur auf Telekommunikationsunternehmen überträgt. Ein Übergang

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Aktenvermerk

Die Telefonleitung übers Privatgrundstück

Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.

Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei einer

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Regierungsviertel

Der Hochwasserschutz und die Umlegung von Telefonleitungen

Bei einer so­ge­nann­ten dritt­ver­an­lass­ten Än­de­rung eines Ver­kehrs­we­ges ist das für die Fol­ge­kos­ten­pflicht des nut­zungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers einer än­de­rungs­be­trof­fe­nen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie (§ 72 Abs. 3 TKG) er­for­der­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht schon dann ge­ge­ben, wenn sich das Plan­vor­ha­ben des Drit­ten auf den Hoch­was­ser­schutz an einer

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Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In

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