Vectoring – und der Zugang zur Teilnehmeranschlussanleitung

Der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen Die telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der Telekom Deutschland GmbH (Telekom), vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Bedingungen

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Telekommunikationsrechtliche Wegerechte

Telekommunikationsrechtliche Wegerechte sind seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht mehr rechtsnachfolgefähig. Das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Wegerecht) steht dem Bund zu, der es durch die Bundesnetzagentur auf Telekommunikationsunternehmen überträgt. Ein Übergang des Wegerechts von einem Telekommunikationsunternehmen auf ein anderes im Wege

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Aktenvermerk

Die Telefonleitung übers Privatgrundstück

Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei einer solchen Entgeltklausel um eine (hier: seitens des Landes Niedersachsen gestellte)

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Regierungsviertel

Der Hochwasserschutz und die Umlegung von Telefonleitungen

Bei einer so­ge­nann­ten dritt­ver­an­lass­ten Än­de­rung eines Ver­kehrs­we­ges ist das für die Fol­ge­kos­ten­pflicht des nut­zungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers einer än­de­rungs­be­trof­fe­nen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie (§ 72 Abs. 3 TKG) er­for­der­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht schon dann ge­ge­ben, wenn sich das Plan­vor­ha­ben des Drit­ten auf den Hoch­was­ser­schutz an einer Bun­des­was­ser­stra­ße be­zieht, ohne je­doch deren Schiff­fahrts­funk­ti­on zu be­tref­fen. Nach §

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Geldscheine

Schaden und Reparatur eines Glasfaserkabels

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks i. S. von § 94 Abs. 1 BGB zählen nicht Telekommunikationsleitungen; sie sind sonderrechtsfähige Scheinbestandteile i. S. von § 95 Abs. 1 BGB. Die Verlegung von Lichtwellenleitern im Schutzstreifen einer im Grundbuch gesicherten Gasleitung hat der Eigentümer eines Grundstücks gem. § 76 Abs. 1

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Versorgungsleitungen übers Nachbargrundstück

Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer. Dem Eigentümer eines Wegegrundstücks steht mithin gegen den Anschlussinhaber kein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung dieses Wegegrundstücks

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Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes. Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von

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Verlegung von Telefonleitungen beim Kölner U-Bahn-Bau

Die Kosten für eine Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Kölner U-Bahn-Projekts „Nord-Süd-Stadtbahnlinie“ in Köln hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln nicht das Telekommunikationsunternehmen zu tragen, sondern die Bauherrin. Die Stadt Köln übertrug unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Diese konnte

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