Alles korrekt beim 2. Telekom-Börsengang?

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2013 nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren zum „zweiten Börsengang“ entschieden und Prospektfehler der Deutschen

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Sozialplan – und der Ausschluss beurlaubter Beamter

Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll.

Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs.

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Amtsgericht

Störerhaftung des Internetproviders

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen

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Der 2. Börsengang der Telekom

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem weiteren Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom einen Musterentscheid erlassen und damit über die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2006 zur Entscheidung bestimmten Tatsachen- und

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Beförderung von Telekom-Beamten

Ist die durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebene leistungsgerechte Beurteilung eines jeden Beamten nicht möglich, da nicht mehr seine Leistungen, sondern die von ihm nicht beeinflussbare Zahl der Beförderungsstellen für die Benotung maßgeblich ist, können diese erstellten Beurteilungen nicht Grundlage einer

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Bundesverwaltungsgericht

Verfrühte Entgeltgenehmigung für die Telekom

Eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung erledigt sich nicht „auf andere Weise“, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmigt. Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den

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Münzen

Kein Telekom-Anschluss nötig

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für auf einem Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen damit geworben, dass „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ sei, muss darauf hingewiesen werden, wenn bei einer Nutzung der beworbenen Telefondienstleistung keine Möglichkeit besteht,

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