Mobilfunk-Terminierungsentgelte – und die Vergleichsmarktbetrachtung im Entgeltgenehmigungsverfahren

Für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kann auf eine Vergleichsmarktbetrachtung abgestellt werden. Dabei darf jedoch nicht allein auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von O2 als Vergleichsmarkt bzw. auf das dort genehmigte Entgelt als Vergleichsentgelt abgestellt werden. Die Bundesnetzagentur musste die beantragte Entgeltgenehmigung nicht nach § 35

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Telekommunikationsrechtliche Wegerechte

Telekommunikationsrechtliche Wegerechte sind seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht mehr rechtsnachfolgefähig. Das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Wegerecht) steht dem Bund zu, der es durch die Bundesnetzagentur auf Telekommunikationsunternehmen überträgt. Ein Übergang des Wegerechts von einem Telekommunikationsunternehmen auf ein anderes im Wege

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