Für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kann auf eine Vergleichsmarktbetrachtung abgestellt werden. Dabei darf jedoch nicht allein auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von O2 als Vergleichsmarkt bzw. auf das dort genehmigte Entgelt als Vergleichsentgelt abgestellt werden. Die Bundesnetzagentur musste die beantragte Entgeltgenehmigung nicht nach § 35
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